Corona Lockdown – die neue Allgemeinverordnung des Hamburger Senats

Zwei Hamburger PolizistenSymbolbild: Hamburger Polizei im Einsatz © ganz-hamburg.de

Weiter konsequente Maßnahmen gegen die Verbreitung des Covid 19 Virus mit empfindlichen Bußgeldern bei Verstößen.

Die neue Allgemeinverordnung, ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung des Hamburger Senats. Am Freitag wird der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten. Auch Verstöße wie die Durchführung von Feiern, Busreisen oder das Öffnen von Friseursalons, Fitnessstudios oder Spielhallen werden sanktioniert.

Die Verordnung ersetzt die bisherigen Allgemeinverfügungen. Wenn sie der Senat heute beschließt, kann der neue Bußgeldkatalog am Freitag in Kraft treten. Genau geregelt werden auch Verstöße wie das Öffnen von Friseursalons, Spielhallen oder Fitnessstudios oder die Durchführung von Busreisen oder Feiern.

Die neue Allgemeinverordung im Einzelnen:

  • Alle Hamburger sollen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren.
  • In der Öffentlichkeit ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten.
  • Im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt nur alleine sowie mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Hier gilt der Mindestabstand nicht. Ausgenommen ist die Berufsausübung.
  • Nur im Zuge der Notbetreuung, z.B. Weg in die Kita oder Schule, darf man mit Kindern aus anderen Familien zusammen unterwegs sein.
  • Gestattet ist weiterhin: Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Termine und Prüfungen oder Hilfe für andere. Gestattet sind auch individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten.
  • Nicht gestattet auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen oder anderen privaten Räumen sind Gruppen feiernder Menschen. Das ist inakzeptabel. Die Ordnungsbehörden und die Polizei überwachen das und verhängen Sanktionen.
  • Sofern es möglich ist soll in Betrieben und bei beruflichen Dienstleistungen  – der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden.
  • Bars, Imbisse, Kneipen, Restaurants bleiben geschlossen.  Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause (Take Away/Lieferdienst) ist gestattet.
  • An öffentlichen Orten sind die Zubereitung und der Verzehr von Speisen untersagt. Dies gilt insbesondere für das Grillen und Picknicken in Parks. Wohnungslose sind davon ausgenommen.
  • Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände mit Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs zugelassen.
  • Sofern ein Abstand von mindestens 1,50 Meter zwischen den Tischen gewährleistet ist dürfen nicht öffentlich-zugängliche Kantinen betrieben werden.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
  • In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeitende sowie Besucherinnen und Besucher umzusetzen.
  • Die Maßnahmen haben eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen. Die Hamburger Polizei kontrolliert die Verordnung. Dazu werden auch schwerpunktmäßig zwölf Ausbildungsklassen als Personalverstärkung zur Überwachung eingesetzt. .

Das kann teuer werden

Mit einem neuen Bußgeldkatalog werden die Verstöße sanktioniert. Wenn den Mindestabstand nicht einhält oder in großen Gruppen unterwegs ist, der startet mit 150 Euro ins Vergnügen. Gewerbebetriebe, die gegen verstoßen können schon einmal 2.500 – 5.000 Euro einplanen. Im Wiederholungsfall können bis zu 25.000 Euro fällig werden. Mehrfache Verstöße erhöhen das Bußgeld nachhaltig.